BESONDERES
BESONDERES
SCHR£GES
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des
Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und
Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie,
Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im
eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber den Grafik-Designer von den hieraus
resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte
Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind
Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein
Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung bei Drucksachenerstellung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird vom Grafik-Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung
überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Grafik-Designer ermächtigt,
erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.. Haftung
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten
wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung
für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in
dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen
und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produkten und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert
der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den
Grafik-Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
7. Belegexemplare bei Drucksachenerstellung
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10 ungefaltete
Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung
verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden
unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafik-Designers.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie
möglich verwirklicht.
11. Mehr- oder Minderlieferung bei Drucksachenerstellung
Eine Mehr- oder Minderlieferung der Druckerei, bis zu 10% der vereinbarten
Auflagenhöhe, können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderfertigungen unter 1000kg erhöht sich der Prozentsatz auf
20%, unter 2000kg auf 15% einen entsprechenden Mehrpreis verlangen.