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VON  GERALD HARTWIGhttp://www.geraldhartwig.comHome.htmlshapeimage_1_link_0
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BESONDERES

SCHR£GES

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Das Auftragswerk
Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). 
Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die 
Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des 
Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönlich 
geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch 
dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht 
erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der 
Urheberzeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede 
Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4 Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den 
vereinbarten Umfang verwendet werden.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom 
Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der 
Auftraggeber mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein 
anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des 
Grafik-Designers.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine 
einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der Grafik-Designer
a) das Entwurfshonorar
b) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
b) das Werkzeichnungshonorar.
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine 
Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafik-Designer nur das Entwurfshonorar 
(50%).
2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes 
vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer.
2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, 
ist nicht berufsüblich.2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und 
anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie 
begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart 
worden ist.
2.6 Das Entwurfshonorar ist bei Ablieferung der Entwürfe fällig; sie sind ohne Abzug sofort 
zahlbar.
Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei 
Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen 
längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem 
erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die 
Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, 
Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten 
entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, 
Layoutsatz) sind zu erstatten.
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3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des

Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und

Spesen berechnet.

3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie,

Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem

Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im

eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber den Grafik-Designer von den hieraus

resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6 Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte

Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind

Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein

Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung bei Drucksachenerstellung

5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.

5.2 Die Produktion wird vom Grafik-Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung

überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Grafik-Designer ermächtigt,

erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.. Haftung

6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten

wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

6.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung

für die Richtigkeit von Bild und Text.

6.3 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in

dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen

und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

6.4 Die Freigabe von Produkten und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert

der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den

Grafik-Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.

7. Belegexemplare bei Drucksachenerstellung

Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10 ungefaltete

Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung

verwenden darf.

8. Gestaltungsfreiheit

8.1 Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

8.2 Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden

unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafik-Designers.

10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch

eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie

möglich verwirklicht.

11. Mehr- oder Minderlieferung bei Drucksachenerstellung

Eine Mehr- oder Minderlieferung der Druckerei, bis zu 10% der vereinbarten

Auflagenhöhe, können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

Bei Lieferungen aus Papiersonderfertigungen unter 1000kg erhöht sich der Prozentsatz auf

20%, unter 2000kg auf 15% einen entsprechenden Mehrpreis verlangen.

3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des 
Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und 
Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, 
Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem 
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im 
eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber den Grafik-Designer von den hieraus 
resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte 
Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind 
Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein 
Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung bei Drucksachenerstellung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird vom Grafik-Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung 
überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Grafik-Designer ermächtigt, 
erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.. Haftung
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten 
wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung 
für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in 
dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen 
und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produkten und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert 
der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den 
Grafik-Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
7. Belegexemplare bei Drucksachenerstellung
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10 ungefaltete 
Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung 
verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden 
unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafik-Designers.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die 
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch 
eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie 
möglich verwirklicht.
11. Mehr- oder Minderlieferung bei Drucksachenerstellung
Eine Mehr- oder Minderlieferung der Druckerei, bis zu 10% der vereinbarten 
Auflagenhöhe, können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. 
Bei Lieferungen aus Papiersonderfertigungen unter 1000kg erhöht sich der Prozentsatz auf 
20%, unter 2000kg auf 15% einen entsprechenden Mehrpreis verlangen.